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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Zitierungen von § 10 LAP-gntWDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntWDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1762/a25251.htm