Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
|
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Der Deutsche Wetterdienst weist die Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zu.
Zitierungen von § 14 LAP-gntWDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntWDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1762/a25255.htm