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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Studiengebiete
- 1.
- allgemeine Meteorologie,
- 2.
- Mathematik/Statistik,
- 3.
- Physik,
- 4.
- Klimatologie und
- 5.
- Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lerninhalte durch die Studiengebiete
- 1.
- synoptische Meteorologie,
- 2.
- meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
- 3.
- Geografie,
- 4.
- meteorologische Messverfahren,
- 5.
- geophysikalische Beratungsverfahren und
- 6.
- fachbezogenes Englisch
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Zitierungen von § 17 LAP-gntWDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntWDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
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