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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)

V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 33 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,

2.
synoptische Meteorologie,

3.
meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,

4.
angewandte Meteorologie/Klimatologie,

5.
Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie,

6.
meteorologische Messverfahren und

7.
geophysikalische Beratung.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(6) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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Zitierungen von § 33 LAP-gntWDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntWDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 35 LAP-gntWDV Mündliche Prüfung
... Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen ...