(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,
- 2.
- synoptische Meteorologie,
- 3.
- meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
- 4.
- angewandte Meteorologie/Klimatologie,
- 5.
- Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie,
- 6.
- meteorologische Messverfahren und
- 7.
- geophysikalische Beratung.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
(6) §
27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.