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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.06.2011 aufgehoben
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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)
V. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 983; aufgehoben durch § 32 V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 2030-7-10-2 Beamte
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§ 38 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 38 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße ent- spricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. |
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
Zitierungen von § 38 LAP-gntWDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gntWDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntWDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 LAP-gntWDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine ...
§ 24 LAP-gntWDV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei ... zwei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs ...
§ 25 LAP-gntWDV Regelaufstieg (vom 14.02.2009)
... §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 27 LAP-gntWDV Zwischenprüfung
... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 32 LAP-gntWDV Diplomarbeit
... bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei ...
§ 35 LAP-gntWDV Mündliche Prüfung
... werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...
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