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Änderung § 7 LAP-gntWDV vom 14.02.2009
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§ 7 LAP-gntWDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 7 LAP-gntWDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 18 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: | |
(Text alte Fassung) 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen wird, | (Text neue Fassung) 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer 3 Stellung genommen wird, |
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde, 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr darüber, dass Bereitschaft besteht, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzunehmen. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. |
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