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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.03.2005 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)
A. v. 10.01.2002 BGBl. I S. 455; aufgehoben durch III. A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454
Geltung ab 25.01.2002; FNA: 2031-4-9 Disziplinarrecht
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Geltung ab 25.01.2002; FNA: 2031-4-9 Disziplinarrecht
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I.
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesarchivs
- 1.
- die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
- 2.
- die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;
- 3.
- die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;
- 4.
- die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
II.
Die Präsidentin/der Präsident des Bundesarchivs ist für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihm/ihr jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.
III.
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1765/index.htm