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§ 5 - Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB12§82DV k.a.Abk.)
V. v. 28.11.1962 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2170-1-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2170-1-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5 Sondervorschrift für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Träger der Sozialhilfe können mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt jedoch unberücksichtigt.
(2) Von der Berechnung der Einkünfte nach Absatz 1 ist abzusehen,
- 1.
- wenn sie im Einzelfall offenbar nicht den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht oder
- 2.
- wenn der Bezieher der Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt wird, es sei denn, daß der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt wird.
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