Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB12§82DV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1962 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2170-1-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|

§ 6 Einkünfte aus Kapitalvermögen



(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahresroheinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SGB12§82DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB12§82DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGB12§82DV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
... als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 ...
§ 8 SGB12§82DV Andere Einkünfte (vom 01.01.2016)
... Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in ... (2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 ...