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§ 9 - Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB12§82DV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1962 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2170-1-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 9 Einkommensberechnung in besonderen Fällen



Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Anhörung des Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen.

 
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