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Änderung § 8 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2016
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Andere Einkünfte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2 Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. 3 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2 Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. 3 § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. |
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