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Änderung § 8 Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Andere Einkünfte


(Text alte Fassung)

(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2 Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. 3 § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. 2 Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge. 3 § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.



 

 
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