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§ 4 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 4 Wohnungsberechtigte



(1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, sind wohnungsberechtigt

a)
sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;

b)
ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihr Verschulden gegen ihren Willen ausgeschieden sind;

c)
Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;

d)
ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine anderweitige Beschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedingungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Entfernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.



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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 125 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 86 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergArbWoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergArbWoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BergArbWoFöG Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
... zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist. (2) (weggefallen) (3) Die Vermietung oder ...
§ 6 BergArbWoFöG Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
... nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm vor der ... (2) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden, a)  ... oder im Einzelfall bestimmen; b) wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeitnehmer eine andere Wohnung freigemacht wird, die ... Fällen nur, solange die Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder dem Nichtwohnungsberechtigten vermietet ist. (3) Die ... können die Wohnungen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein ... oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der Wohnungsinhaber ... der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet oder ...
§ 9 BergArbWoFöG Einzelne Wohnräume
... in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 86 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 125 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 3 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ...