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§ 5 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 5 Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BergArbWoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergArbWoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BergArbWoFöG Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
... Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist. Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen nur, solange die Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im ... Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt. (4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem ...
§ 9 BergArbWoFöG Einzelne Wohnräume
... in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ...
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