(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§
4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 6 BergArbWoFöG Überlassung von Bergarbeiterwohnungen ... Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist. Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen nur, solange die Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im ... Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt. (4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem ...