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§ 9 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 9 Einzelne Wohnräume



Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.

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