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§ 17 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 17 Treuhandvermögen
(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember 1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht.
(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandvermögen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.
Text in der Fassung des Artikels 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 17 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 125 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 86 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BergArbWoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergArbWoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 86 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1, § 12 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 19 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 125 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... und Energie" ersetzt. 3. In den §§ 12, 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...
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