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Änderung § 12 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.11.2006
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Treuhandstellen | |
(Text alte Fassung) Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen. | (Text neue Fassung) Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen. |
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