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Änderung § 12 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Treuhandstellen


(Text alte Fassung)

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

(Text neue Fassung)

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

(heute geltende Fassung)