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Änderung § 16 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Aufgaben der Treuhandstelle | |
(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden. |
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