Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau, alle Änderungen durch Artikel 125 11. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BergArbWoFöG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen


(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige