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Änderung § 19 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.11.2006
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 86 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Aufsicht über die Treuhandstellen | |
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgeübt. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgeübt. |
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. |
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