Änderung § 24 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 13.12.2007

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2007 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2812
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Bergmannswohnungen


(Text alte Fassung)

Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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