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Dritter Teil - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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Dritter Teil Ergänzungs- und Schlußvorschriften
§ 21 Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließlich für die erststellige Finanzierung gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der §§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75 bis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.
§§ 22 und 23 (weggefallen)
§ 24 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2531 m.W.v. 25. Juli 2017
§§ 24a und 25 (weggefallen)
§ 26 (Inkrafttreten)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1773/b5071.htm