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§ 6 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 6 Urkunden
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 2
- a)
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- b)
- das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
- c)
- das Flaggenzertifikat;
- 3.
- in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Zitierungen von § 6 KlFzKV-BinSch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlFzKV-BinSch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2024)
... daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist, d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder e) entgegen § 6 Satz ... 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
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