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§ 8 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises
(1) 1Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.
(3) 1Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.
(4) 1Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 3Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. 4Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 8 KlFzKV-BinSch
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100 |
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell | vor 04.06.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KlFzKV-BinSch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlFzKV-BinSch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2024)
... Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt, e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 29,70 302 Zuteilung des ... des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 29,70 303 Ausstellung einer ... einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 14,85 ...
See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 4 SeeSpbootV Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (vom 07.03.2020)
... Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Aus- weises § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KlFzKV-BinSch ... der Wechselkennzeichen einschließlich Ausstellung des Aus- weises § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 KlFzKV-BinSch ... einer Ersatzausfertigung des Ausweises § 8 Abs. 4 Satz 1 KlFzKV-BinSch 15 13 304 Eintragung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich." 4. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 39 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... Maßgabe des § 1 Nummer 6" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und ... Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch das Wort „Anlage" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 15 30 302 Zuteilung des ... des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 15 30 303 Ausstellung einer ... einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 15 24". ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 15 30 302 Zuteilung des ... des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch 15 30 303 Ausstellung einer ... einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1 , § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 15 24 ...
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