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§ 9 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 9 Änderungen



(1) 1Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1.
sein Name oder seine Anschrift,

2.
die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

3.
die Eigentumsverhältnisse

geändert haben. 2In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. 4Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. 5Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.



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Frühere Fassungen von § 9 KlFzKV-BinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 3 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 30 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2024)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz ... 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen ... entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 14,85 4. ...

See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 4 SeeSpbootV Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (vom 07.03.2020)
... zulässig. (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Anschrift des Eigentümers oder technische Angaben des Fahr- zeugs § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 KlFzKV-BinSch ... 15 10 3042 Eigentumsverhältnisse § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 KlFzKV-BinSch 15 15 4. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend." 5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Wird eine Änderung nach Satz 1 ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 30 ProdSNG Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... die Angabe „1996" durch die Angabe „1998" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8" durch die Wörter „Nummer ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 3 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 39 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... 6" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 15 24".  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch 15 24  ...