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Änderung § 7 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024
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§ 7 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 7 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Antrag | |
(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen. (2) 1 Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben über den Eigentümer: a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung; 2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen; 3. Angaben über das Fahrzeug: a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff; b) das Baujahr; c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet; d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist; e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs; f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen; g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart. | |
(Text alte Fassung) 2 Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. 3 Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. 4 Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. 5 Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur gleich. | (Text neue Fassung) 2 Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. 3 Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. 4 Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. 5 Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich. |
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