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Änderung § 3 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024
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§ 3 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 3 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen | |
Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die 1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind; 2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind; 3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; | |
(Text alte Fassung) 4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. | (Text neue Fassung) 4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. |
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