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Änderung § 11 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024

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§ 11 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 11 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Schiffsführer

a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,

b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

(Text alte Fassung)

c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder

d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,

(Text neue Fassung)

c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,

d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder

e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.


2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.



 

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