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Änderung § 11 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024
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§ 11 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 11 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt, b) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, | |
(Text alte Fassung) c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt, | (Text neue Fassung) c) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist, d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt. |
2. als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs a) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, b) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet, c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt, d) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt, e) einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, g) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder h) entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht. |
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