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Änderung § 1 KlFzKV-BinSch vom 07.10.2018
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§ 1 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung | § 1 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 4 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Binnenschiffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, 2. Kleinfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten: aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind; cc) Fähren; dd) schwimmende Geräte; | |
(Text alte Fassung) b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können; c) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können; d) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt; e) Beiboote. | (Text neue Fassung) b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; d) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können; e) Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können; f) Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt; g) Beiboote. |
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