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Änderung § 1 KlFzKV-BinSch vom 07.10.2018

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§ 1 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 1 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Binnenschiffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

2. Kleinfahrzeuge:

Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

cc) Fähren;

dd) schwimmende Geräte;

(Text alte Fassung)

b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

c)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

d)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

e)
Beiboote.

(Text neue Fassung)

b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

d)
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

e)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

f)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

g)
Beiboote.