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Synopse aller Änderungen der KlFzKV-BinSch am 01.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Artikel 5 der 6. SchiffPolÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlFzKV-BinSch.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung Zuletzt geändert durch Art 5 V v 20.01.2006 BGBl. I 220 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen | |
Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen: Kleinfahrzeuge, die 1. durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind; 2. durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind; 3. ihren Heimathafen oder -ort und deren Eigentümer ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben, bis zu einem Jahr nach Einreise in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) das nach dem Recht ihres Heimatstaates vorgeschriebene Kennzeichen, verbunden mit dem Nationalitätenkennzeichen, führen oder b) ihren Namen und Heimathafen oder -ort außen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben sowie den Namen und Anschrift des Eigentümers an einer innen gut sichtbaren Stelle fest angebracht führen, soweit ein Kennzeichen nicht vorgeschrieben ist; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; | |
(Text alte Fassung) 4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. | (Text neue Fassung) 4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. |
§ 7 Antrag | |
(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen. | |
(2) Der Antrag muß enthalten: 1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburtstag, -name und -ort; | (2) Der Antrag muss enthalten: 1. Angaben über den Eigentümer: a) bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, b) bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und c) bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung; |
2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen; | |
3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff; 4. das Baujahr; 5. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet; 6. die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest angebracht ist; 7. die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW; 8. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im übrigen sind sie glaubhaft zu machen. | 3. Angaben über das Fahrzeug: a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff; b) das Baujahr; c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet; d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist; e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs; f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen; g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart. Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich. (3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als 1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996, 2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005 erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind. |
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