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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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Anlage 1 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 1 Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- I.
- Obere und untere Beurteilungsschwellen
- a)
- Schwefeldioxid
Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 60% des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 μg/m³ dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 40% des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 μg/m³) |
- b)
- Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Gesundheitsschutz (NO2) | Gesundheitsschutz (NO2) | Vegetationsschutz (NOx) | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 μg/m³) | 80% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 μg/m³ dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 μg/m³) | 65% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 μg/m³) |
- c)
- Partikel
Gesundheitsschutz | Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 60% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (30 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 14 μg/m³ als Jahresmittelwert |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (20 μg/m³ dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) | 10 μg/m³ als Jahresmittelwert |
- d)
- Blei
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 μg/m³) |
- e)
- Benzol
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (3,5 μg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 40% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (2 μg/m³) |
- f)
- Kohlenmonoxid
Gesundheitsschutz | |
Obere Beurteilungsschwelle | 70% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (7 mg/m³) |
Untere Beurteilungsschwelle | 50% des Jahres-Immissionsgrenzwertes (5 mg/m³) |
- II.
- Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwelle
Zitierungen von Anlage 1 22. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 22. BImSchV Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume (vom 06.03.2007)
... Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der ...
§ 10 22. BImSchV Beurteilung der Luftqualität (vom 06.03.2007)
... der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der ... 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten, - in ... Alarmschwellen festgelegt sind, - in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten. Um angemessene ...
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