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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
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Anlage 6 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
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Anlage 6 In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
- 1.
- Ort des Überschreitens
- -
- Region
- -
- Ortschaft (Karte)
- -
- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen
- -
- Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
- -
- Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
- -
- zweckdienliche Klimaangaben
- -
- zweckdienliche topographische Daten
- -
- ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen - 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
- -
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen
- -
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
- -
- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung
- -
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- -
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- -
- Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
- 6.
- Lageanalyse
- -
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)
- -
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
- -
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- -
- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
- -
- Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
- -
- Zeitplan für die Durchführung
- -
- Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
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Zitierungen von Anlage 6 22. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
§ 8 33. BImSchV Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
... der Ozonkonzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
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