Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 6 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
| |

Anlage 6 In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:

1.
Ort des Überschreitens

-
Region

-
Ortschaft (Karte)

-
Messstation (Karte, geographische Koordinaten)

2.
Allgemeine Informationen

-
Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)

-
Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung

-
zweckdienliche Klimaangaben

-
zweckdienliche topographische Daten

-
ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele

3.
Zuständige Behörden

Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

4.
Art und Beurteilung der Verschmutzung

-
in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen

-
seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen

-
angewandte Beurteilungstechniken

5.
Ursprung der Verschmutzung

-
Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)

-
Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)

-
Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen

6.
Lageanalyse

-
Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)

-
Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

7.
Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

-
örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen

-
festgestellte Wirkungen

8.
Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

-
Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen

-
Zeitplan für die Durchführung

-
Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist

9.
Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

10.
Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen

Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 6 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 22. BImSchV Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (vom 06.03.2007)
... zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
§ 8 33. BImSchV Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
... der Ozonkonzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...