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Änderung § 6 22. BImSchV vom 06.03.2007
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§ 6 22. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung | § 6 22. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Benzol | |
(Text alte Fassung) (1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert 5 μg/m³. (2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 5 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2006 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 μg/m³. | (Text neue Fassung) (1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. (2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
(3) Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe Windgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde Bedingungen, schwierig und würde die Anwendung der Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so bittet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag dieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf höchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist des Absatzes 1. Zu diesem Zweck - benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete und Ballungsräume, - erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, - weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der betreffenden Schadstoffe und zur weitest möglichen Eingrenzung des Gebiets, in dem der Immissionsgrenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und - skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maßnahmen. Der während dieser Verlängerung zulässige Immissionsgrenzwert für Benzol darf 10 μg/m³, nicht überschreiten. | |
(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa. | (4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird. |
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