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Änderung § 8 22. BImSchV vom 06.03.2007

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§ 8 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 8 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ausgangsbeurteilung der Luftqualität


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die zuständigen Behörden haben Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der Luftqualität als Grundlage für die Ermittlungen nach § 10 durchzuführen. Liegen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schadstoffwerte vor, haben die zuständigen Behörden die erforderlichen Messungen, Untersuchungen und Beurteilungen in der Weise durchzuführen, dass ihnen diese Angaben für die in den §§ 6 und 7 genannten Schadstoffe bis zum 13. Oktober 2002, für die Einstufung der Gebiete und Ballungsräume nach § 9 Abs. 2 vorliegen. Die Bundesländer teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die für die Ausgangsbeurteilung bezüglich der Stoffe nach den §§ 6 und 7 verwendeten Methoden und Verfahren bis zu diesem Datum mit.



 

 
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