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Änderung § 9 22. BImSchV vom 06.03.2007
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§ 9 22. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung | § 9 22. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete und Ballungsräume | |
(Text alte Fassung) (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für die jeweils in Absatz 1 festgesetzten Immissionsgrenzwerte der §§ 2 bis 5. | (Text neue Fassung) (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert. |
(2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie folgt ein: Gebiete und Ballungsräume 1. mit Werten oberhalb der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge; 2. mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis einschließlich dem Wert aus Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge; 3. mit Werten gleich oder unterhalb des Immissionsgrenzwertes. (3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der Schadstoffe früher überprüft. (4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die | |
- für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 5 Anwendung, - für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung. | 1. für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung, 2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung. |
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