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Änderung § 14 22. BImSchV vom 06.03.2007
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§ 14 22. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung | § 14 22. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Prüfpflicht | |
(Text alte Fassung) Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den dort genannten Kalenderdaten für das Wirksamwerden dieser Immissionsgrenzwerte überschreitet, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind. | (Text neue Fassung) Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den dort genannten Kalenderdaten für das Wirksamwerden dieser Immissionsgrenzwerte überschreitet, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind. |
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