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Änderung Anlage 8 22. BImSchV vom 06.03.2007

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Anlage 8 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
Anlage 8 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


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I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:


| Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P

Obere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwertes | 60 %
(3,6 ng/m³) | 60 %
(3 ng/m³) | 70 %
(14 ng/m³) | 60 %
(0,6 ng/m³)

Untere Beurteilungsschwelle
in Prozent des Zielwertes | 40 %
(2,4 ng/m³) | 40 %
(2 ng/m³) | 50 %
(10 ng/m³) | 40 %
(0,4 ng/m³)


II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.

Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.


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