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§ 123e - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie



Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 123e VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 123e VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123e VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... auf Versicherungsgruppenebene". d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 123f Übergangsfristen bei ... der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation" ersetzt. 30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt: „§ 123f Übergangsfristen ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  b) Nach § 123d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie". 2. ... „§ 80," eingefügt. 13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt: „§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung ... 13. Nach § 123d wird folgender § 123e eingefügt: „§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie Auf ...