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§ 64b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 64b Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.
(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. 4Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 934 m.W.v. 19. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 64b VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2014 | Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
aktuell vorher | 27.07.2010 | Artikel 2 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950 |
aktuell | vor 27.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64b VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b VAG Versicherungs-Holdinggesellschaften (vom 01.01.2012)
... 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, § 64b , § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§ 84, 89a, 104 sowie 138 ...
§ 64d VAG Allgemeiner Sanierungsplan *) (vom 07.08.2014)
... Artikel 1 Nr. 5 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgte sinngemäß nach § 64b ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b , § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012)
... gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b , § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a, 84, 86, 89a, 104, ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines FinanzkonglomeratsV. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 64a folgende Angabe eingefügt: „§ 64b Vergütungssysteme". 2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe ... 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1, 3 und 4," die Angabe „§ 64b ," eingefügt. 3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift ... Besondere Pflichten von Unternehmen". 4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: „§ 64b Vergütungssysteme (1) Die ... 4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: „§ 64b Vergütungssysteme (1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, ... übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend." 8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ... § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 64a," die Angabe „§ 64b ," eingefügt. 9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ... 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12," die Angabe „§ 64b ," ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 10 FiMaAnpG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)." 2. In § 64b Absatz 3 werden die Wörter „oder des gesamten Konglomerats" gestrichen. 3. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes." 8. § 64b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 64a ...
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 4 RatingG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64c Zuständigkeit im Sinne ... L 302 vom 17.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt: „§ 64c Zuständigkeit im ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1374; aufgehoben durch § 29 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270
§ 2 InstitutsVergV Begriffsbestimmungen
... mit einem gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen, für das § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung ...
§ 9 InstitutsVergV Besondere Vorschriften für Gruppen
... der Anforderungen dieser Verordnung in den nachgeordneten Unternehmen, für die nicht § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverordnung ...
Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VersVergV
... Grund des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des ...
§ 5 VersVergV Anforderungen auf Versicherungsgruppen- und Finanzkonglomeratsebene
... 25a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Instituts-Vergütungsverordnung noch § 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung gelten, die Anforderungen ...
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