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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 12h - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12h Notlagentarif
(1) 1Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. 2Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 3Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
(2) 1Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. 2Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. 3§ 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. 5Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. 6Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung G. v. 15. Juli 2013 BGBl. I S. 2423 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 12h VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2423 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12h VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12h VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung (vom 01.01.2015)
... der Regelungen in Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus. ... mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 12h gilt Satz 1 nicht. (4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 4 KVBeitrSchG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 12g folgende Angabe eingefügt: „§ 12h Notlagentarif". 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In ... die Wörter „Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h " ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort „enden," die ... dem Wort „enden," die Wörter „sowie für den Notlagentarif nach § 12h " eingefügt. 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: ... nach § 12h" eingefügt. 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: „§ 12h Notlagentarif (1) Nichtzahler nach ... 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: „§ 12h Notlagentarif (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des ...
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