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§ 1b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften
(1) 1Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist. 2Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 3 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten neben den Absätzen 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§ 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder
- 2.
- die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2427 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 1b VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
aktuell vorher | 27.07.2010 | Artikel 2 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 VAG Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
... und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz ...
§ 55c VAG Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts (vom 01.01.2008)
... die Ebene der Versicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht ...
§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten (vom 07.08.2014)
... nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müssen ein ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014)
... und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 ... § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 64a Absatz 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder ...
§ 146 VAG Bundesaufsicht (vom 04.07.2013)
... betreiben, 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b , die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der InhaberkontrollverordnungV. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines FinanzkonglomeratsV. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der BeteiligungsrichtlinieV. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Zweite Verordnung zur Änderung der InhaberkontrollverordnungV. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... werden die Wörter mit Ausnahme des § 156a" gestrichen. 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 ... § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 1b Abs. 5 VAG; § 87 Abs. 6 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 ...
Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „§ 64b Vergütungssysteme". 2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1, 3 und 4," die Angabe „§ ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern". 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ... nicht nachgekommen ist." 17. In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5" die Angabe „und 6", nach der Angabe „§ 87 ... Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder". ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 ... § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 6 EUFAAnpG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung". 2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83," durch die Wörter „§ 83 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen". 2. In § 1b Abs. 2 wird nach den Wörtern neben den Absätzen 3, 4, 5" die Angabe ... die Ebene der Versicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht ... nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müssen ein ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist. (5) Den Absichtsanzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1379; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 14 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 1 VersVergV Geltungsbereich (vom 28.09.2013)
... mit Sitz im Inland, 2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b und des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, ...
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