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§ 7a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
(1) 1Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. 2Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. 3Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. 4Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind. 5Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. 6Wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann die Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.
(2) 1Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. 2Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. 3Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. 4Bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. 5Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. 6Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. 7Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 8Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausüben können, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 9Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
(3) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben.
(4) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. 2Bei der Prüfung, ob eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde den Umfang und die Komplexität der vom Versicherungsunternehmen oder vom Pensionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunternehmen. 3Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. 4Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt; Mandate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.
Text in der Fassung des Artikels 25 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 7a VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 25 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 04.07.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 |
aktuell vorher | 01.08.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
aktuell vorher | 18.03.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 9 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 7a VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b VAG Versicherungs-Holdinggesellschaften (vom 01.01.2012)
... 3, 4 und 5 sowie § 55c Abs. 4 Satz 2 und § 64a Abs. 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § ... Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig ... rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen. § 83a Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 5 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (vom 04.07.2013)
... die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende ... sind, 6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der ... Beteiligungen, b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, c) sofern diese Inhaber ... für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind. (6) Das Bundesministerium ...
§ 5a VAG Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (vom 01.01.2014)
... die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der ... Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem ...
§ 8 VAG Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis (vom 04.07.2013)
... vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ... 2 Nummer 8 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der ... aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen ...
§ 8a VAG Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
... (3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 7a Abs. 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen ...
§ 13b VAG Errichtung einer Niederlassung
... Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den Hauptbevollmächtigten und die für die ...
§ 13c VAG Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
... oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die Schadenregulierung), für den § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der a) alle erforderlichen Informationen über ...
§ 13d VAG Anzeigepflichten (vom 09.04.2013)
... unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie der ... Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation (§ 7a Absatz 4) wesentlich ...
§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten (vom 07.08.2014)
... für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Personen. Eine ordnungsgemäße ...
§ 80d VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 04.07.2013)
... der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4. (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem ...
§ 83a VAG Sonderbeauftragter (vom 01.08.2009)
... Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen ... rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen. (2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten ...
§ 87 VAG Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats (vom 04.07.2013)
... im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 die Voraussetzungen des § 7a Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht erfüllt, gilt § 28 Absatz 1 Nummer 3 des ...
§ 104 VAG Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen (vom 14.12.2010)
... oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies ... werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige ... Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... nach § 5 Abs. 1 oder § 119 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im ... ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutterunternehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist; die ...
§ 119 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (vom 01.08.2009)
... die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen ... 10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der ... b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, c) sofern diese ... die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind. (3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten ...
§ 121 VAG Versagung der Erlaubnis (vom 01.08.2009)
... vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme ... vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsunternehmen oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ... aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a , 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012)
... (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, ...
§ 123f VAG Übergangsfristen bei Geschäftsleitern (vom 01.08.2009)
... bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 ...
§ 145b VAG Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (vom 09.03.2011)
... eines Geschäftsleiters oder Inhabers einer bedeutenden Beteiligung nach § 7a schließen lassen, deuten in der Regel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a , 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die ... (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 25 AIFM-UmsG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer ...
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, ... a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des ... rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind." 4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ... es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist." 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt ... 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, ... a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des ... aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen." 7. § 11a wird wie folgt geändert: ... Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind." 9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen." 16. § 87 wird wie folgt geändert: ... im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 ... der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt." 22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der ... die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind." 25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 ... aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen." 26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ... Übergangsfristen bei Geschäftsleitern Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie". 2. § 7a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies ... werden, oder dass das Versicherungsunternehmen zu einem kontrollierten Unternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 8) wird. Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer vollständigen Anzeige ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „und Absatz 2" die Angabe „und 3" gestrichen. 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 104k Nr. ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4. (6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind." b) Absatz 6 wird wie folgt ... nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4" gestrichen und die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. ... gestrichen und die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz ... Bundesrates." 19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. ... Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt. 20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Personen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 9 TUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 7a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes " eingefügt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in ...
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