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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 10 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen vollständige Angaben enthalten:
- 1.
- über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, wo aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll;
- 2.
- über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers;
- 3.
- über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;
- 4.
- über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;
- 5.
- über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden;
- 6.
- über die inländischen Gerichtsstände;
- 7.
- über die Grundsätze und Maßstäbe, wonach die Versicherten an den Überschüssen teilnehmen.
(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen können die Bestimmungen des Absatzes 1 statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Satzung enthalten sein.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes genannten Großrisiken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 10 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 VAG Änderung der AVB
... und 2 gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der nach § 10 festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen. (2) Die Satzung kann den Vorstand ...
§ 85a VAG Information über Geschäftstätigkeit im Ausland (vom 01.01.2008)
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... 2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10 , 10a, 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e, ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG
G. v. 21.07.1994 BGBl. I S. 1630; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 16 3. EWGDG-VAG Übergangs- und Schlußbestimmungen (vom 10.06.2017)
... dem 29. Juli 1994 von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 2 AnpGEG593/2008 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (3) In § 10 Absatz 3 und § 111 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der ...
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 7 VVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden." 3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz ... 10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter §§ 10 und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucherinformation nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 ... Recht wenden kann, §§" durch die Wörter die §§ 10 , 10a," ersetzt. 11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter des ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 , 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, 4. ...
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