(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.
(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
§ 157 VAG Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen ... und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11 , 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 ... gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, ...
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2101
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3019; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 9 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345