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§ 13d - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13d Anzeigepflichten



Die Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

1.
die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

2.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie der Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens,

2a.
nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser Unterlagen,

3.
Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben,

4.
den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen, das Erreichen sowie Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird, sobald das Versicherungsunternehmen von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

4a.
das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,

5.
jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,

6.
nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze,

7.
für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung,

8.
in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1a unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen,

9.
in der Versicherung zur Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken die Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten für alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Beifügung der in § 5 Abs. 5 Nr. 8 genannten Unterlagen,

10.
(aufgehoben)

11.
1die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadensrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. 2Dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen,

12.
die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Qualifikation (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 6 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013



 

Frühere Fassungen von § 13d VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2013Artikel 6 SEPA-Begleitgesetz
vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13d VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13d VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b VAG Versicherungs-Holdinggesellschaften (vom 01.01.2012)
... 2 nur die §§ 2, 7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, ...
§ 5 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (vom 04.07.2013)
... über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... 12c bis 12e, § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3, und § 13d Nr. 7, 2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012)
... Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1, 2 und 4, § 13d Nr. 1, 2, 4 und 12, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die ...
§ 125 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 01.01.2008)
... bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten insoweit ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, ... 4, § 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder ... Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1 1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 13d Nr. 11 und § 104 bezieht, 2. Nummer 2b und 3. Nummer 4, soweit diese ...
§ 155 VAG Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
... sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Prämien daran anzupassen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung." 9b. In § 13d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: „10. ... den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die ... Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... eingefügt. 9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12," die Angabe „§ 64b," ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 5 PfandBFEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert: 1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt. 2. § ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  b) In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5" durch die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz ... durch die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie ... des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4" eingefügt. 8. § 13d wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 1 und 2" durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4" ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12" ersetzt, nach der ... und 4" ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12" ersetzt, nach der Angabe „89a," die Angabe „104" ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7," die Angabe „11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2" ... In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „soweit diese sich auf" die Angabe „§ 13d Nr. 11 und" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ... aufgehoben. 22. In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit ... Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, ... 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 23. ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" durch die ... 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3" ... zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." 4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung" und in ...

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 6 SEPA-BG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... kalkuliert wird, bleiben dabei außer Betracht" eingefügt. 4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben. 5. § 56a wird wie folgt geändert: a) ...