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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 14a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 14a Umwandlung
Jede Umwandlung eines Versicherungsunternehmens nach den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3248 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 14a VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... enthält. 500 6.5 Genehmigung einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG) ... einer Umwandlung (§ 14a Satz 1 und 2 VAG; § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 14a Satz 1 und 2 VAG) 10 000 6.6 Gebundenes Vermögen, ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren." 8. In § 14a wird die Angabe § 1 des Umwandlungsgesetzes" durch die Angabe den ...
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