§ 38 Überschussverwendung
(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. §
53c Abs. 3a bleibt unberührt.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.
Frühere Fassungen von § 38 VAG
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interne Verweise§ 53 VAG Kleinere Vereine ... 1, die §§ 19, 20, 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 27, 28 Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42, 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014) ... ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38 , 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
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