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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 54b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 54b Anlagestock
(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in
- 1.
- Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- 2.
- Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld,
(2) 1Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an andere als die in Absatz 1 genannten Bezugswerte binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden. 2Die Bestände dieser Anlagestöcke sind anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind.
(3) 1§ 54 findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung. 2Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54 anzuwenden.
(4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 25 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 54b VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 25 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54b VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54c VAG Ausländischer Versicherungsbestand
... soweit das ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend ...
§ 110 VAG Beschränkt anwendbare Vorschriften
... Die §§ 54 bis 54b , 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b , 54c und § 56a *) Absatz 3 und 4, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, §§ 80c bis 80f, ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 25 AIFM-UmsG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 2. § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit Lebensversicherungsverträge ...
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem ...
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 6 SEPA-BG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 81e wird aufgehoben. 9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c" durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4," ... 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c" durch die Wörter „§§ 54b , 54c und 56b Absatz 3 und 4," ersetzt. 10. In § 118 Satz 1 werden nach der ...
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