Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 58 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|
§ 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
§ 58 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) (aufgehoben)
(2) 1Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlußprüfer anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlußprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlußprüfer bestimmt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlußprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. 4In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.
Zitierungen von § 58 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 VAG Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
... §§ 58 und 59 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende ...
§ 64 VAG Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
... Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluß prüfen zu lassen, sind die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes nicht ...
§ 82 VAG Untersagung einer Beteiligung
... daß sich das Unternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 58 , 59 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014)
... 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58 , 64a Absatz 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, ... 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58 , 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 118b VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs. Für Pensionskassen ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 oder Abs. 3, jeweils ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58 , 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b ... Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58 , 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, ... 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die ...
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 4 RiskAbschG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... unberührt." 3. In § 89a wird nach der Angabe „den §§ 58 ," die Angabe „64a Absatz 8," eingefügt. 4. § 113 Absatz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58 , 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b ... Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58 , 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... folgender Satz vorangestellt: Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs." bb) Im neuen ... 29. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe §§ 55 bis 59" ein Komma sowie die Angabe § 64a" eingefügt. 30. In ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
§ 4 VAAufsG
... die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/a25578.htm